Einigungsstelle für Betriebsratsmitglieder: Beisitzer & Unterstützung – auch bei der Vorsitzenden-Auswahl

Sie suchen einen neutralen Einigungsstellen-Vorsitzenden oder einen erfahrenen Beisitzer für den Betriebsrat? 2407.services unterstützt Betriebsratsmitglieder im Einigungsstellenverfahren – von der Besetzung bis zur Verhandlung.

Ob Sozialplan, Interessenausgleich oder andere Mitbestimmungsthemen: Wir helfen Ihnen, die Einigungsstelle strukturiert vorzubereiten, Argumente sauber aufzubauen und das Verfahren effizient zu führen – damit Sie als Betriebsrat handlungsfähig bleiben.

  • Beisitzer in der Einigungsstelle (für den Betriebsrat) – erfahren & verhandlungssicher

  • Unterstützung bei der Auswahl eines Vorsitzenden / Einigungsstellenvorsitzenden

  • Vorbereitung & Strategie fürs Einigungsstellenverfahren (Unterlagen, Anträge, Linie)

  • Begleitung bei Verhandlungen zu Sozialplan und Interessenausgleich

Wenn Sie für Ihren Betriebsrat nach einer Einigungsstelle suchen, sind Sie bei uns richtig.

In Betrieben sind Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen zunächst nicht ungewöhnlich, auch wenn diese mehrheitlich nicht in einem Einigungsstellenverfahren münden. Statistisch rufen nur etwa 16 % der Betriebe ein Verfahren aus, wobei die Einigungsstellen selbst keinesfalls ein Zeichen des Scheiterns, sondern viel mehr als ein geordneter Lösungsansatz wahrgenommen werden sollten.

Das Team von 2407.services unterstützt Sie gezielt: Mit einem Fokus auf Konfliktlösungen, strukturierte Verfahren und nachhaltige Stabilität. Wir begleiten Sie dabei so, dass das Einigungsstellenverfahren für beide Seiten planbar bleibt und nicht unnötig eskaliert. So können aus einem ursprünglichen Konflikt und Meinungsverschiedenheiten in der Folge tragfähige Ergebnisse und weitere Chancen wachsen. Gerade wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein akuter Bedarf an klaren Regelungen entsteht, schafft die Einigungsstelle einen verbindlichen Rahmen. Für Arbeitgeber und Betriebsrat ist dabei entscheidend, den Regelungsauftrag der Einigungsstelle von Beginn an eindeutig zu formulieren.

Was ist eine Einigungsstelle – und wann wird sie eingesetzt?

Die gesetzliche Grundlage liefert der § 76 vom Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Voraussetzungen für ein Einigungsstellenverfahren sind regelmäßig gegeben, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat als Betriebsparteien in mitbestimmten Angelegenheiten keine Einigung erzielen. Wie die Bezeichnung bereits korrekt vermuten lässt, handelt es sich dabei um ein betriebsverfassungsrechtliches Schlichtungsorgan, mit dem getreu seines Namens eine „Einigung“ zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt werden soll.

Wichtig ist hierbei: Die Schlichtungsstelle ist keine Eskalation und auch kein Gericht. Im betrieblichen Alltag wird die Einigungsstelle deshalb häufig als Schlichtungsstelle bezeichnet. In der Praxis ist sie ein Hilfsorgan der Betriebsverfassung, wenn die Betriebsparteien keine Einigung erzielen. Anders als beispielsweise vor dem Arbeitsgericht, wo es eine konkrete „Gewinner-“ und eine „Verliererpartei“ gibt, soll der Spruch der Einigungsstelle eine verbindliche und verträgliche Konfliktlösung schaffen. Ein Denken in Gewinnern und Verlierern ist dort daher fehl am Platz. Ziel ist eine Lösung im Sinne des Arbeitsrechts, die die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder stabilisiert. Das Arbeitsgericht wird nur dann relevant, wenn sich die Betriebsparteien über Zusammensetzung, Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer nicht einigen und ein Antrag gestellt wird.

Typische Anlässe, in denen eine Einigungsstelle zum Einsatz kommen könnte

  • bei Regelungen zur Arbeitszeit
  • wenn neue Arbeitsprozesse oder technische Systeme eingeführt werden
  • zu Fragen der allgemeinen betrieblichen Ordnung
  • bei sozialen Angelegenheiten
  • im Hinblick auf Inhalte der Betriebsvereinbarung

Ebenso wenn zuvor geführte Verhandlungen gescheitert beziehungsweise festgefahren sind oder Mitbestimmungsrechte direkt betroffen sind. In solchen Fällen steht oft die Mitbestimmung im Mittelpunkt, etwa bei Regelungen, die später in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben werden. Auch Themen wie Arbeitssicherheit oder die Gestaltung des Arbeitsplatzes können Arbeitgeber und Betriebsrat in eine Einigungsstelle führen. Häufig geht es um Regelungsstreitigkeiten rund um Interessenausgleich oder Sozialplan, insbesondere im Kontext von Betriebsänderungen.

Wer ist an Einigungsstellen beteiligt?

Das Instrument fußt auf drei Säulen: der neutralen Leitung sowie den zwei Betriebsparteien, einmal Vertreter der Arbeitgeberseite und einmal Vertreter der Arbeitnehmerseite, benannt durch den Betriebsrat. Die Zusammensetzung folgt dabei dem Grundsatz, dass auf beiden Seiten der Einigungsstelle eine gleiche Anzahl von Beisitzern beteiligt ist. Damit diese Gleichzahl im Normalfall praktikabel bleibt, achten Arbeitgeber und Betriebsrat auf fachlich geeignete Personen. Die Anzahl der jeweiligen Vertreter kann je nach Verfahren variieren; aus offensichtlichem Grund ist für eine tragfähige Einigung jedoch stets auf ein Gleichgewicht zwischen den Seiten zu achten. Im Regelfall wird die Anzahl der Beisitzer so gewählt, dass das Verfahren effizient bleibt und dennoch alle relevanten Fragen abgedeckt sind. Ein klar definierter Sitzungsort und die Zusage, dass die Mitglieder beider Parteien zu den Terminen zur Verfügung stehen, reduzieren Verzögerungen.

Um eine Lösung unter den Vertretern herbeizuführen, hat jede Partei in dem Verfahren eine klare Rolle mit entsprechenden Aufgaben. Als Betriebspartner sollten Arbeitgeber und Betriebsrat ihre Interessen, Mindestziele und verhandelbaren Punkte vorab abstimmen.

Einigungsstellenvorsitz

Einigungsstellenvorsitzende strukturieren die Sitzungen, bündeln die Themen und halten den Prozess in einem klaren arbeitsrechtlichen Rahmen. Die unparteiischen Vorsitzenden können beispielsweise Arbeitsrichter oder erfahrene Juristen sein. Nicht selten wird ein Fachanwalt für Arbeitsrecht als Vorsitzender vorgeschlagen, wenn komplexe Fragen im Arbeitsrecht zu klären sind. Aufgabe der Einigungsstellenvorsitzenden ist es, das Verfahren mitsamt den einzelnen Sitzungen zu leiten sowie auf Fairness und Ordnung zu achten. Kam es bei der Abstimmung im Anschluss an die Verhandlungen zu keiner Mehrheit, können die Vorsitzenden oftmals den Ausschlag für eine Stimmenmehrheit geben. Gerade beim Spruch kann die Stimme der Vorsitzenden entscheidend sein, damit die Einigungsstelle zu einem Ergebnis kommt.

Beisitzer der Arbeitgeberseite

Sie werden typischerweise vom Arbeitgeber benannt und vertreten die Position des Unternehmens. In der Praxis zählen zu den Beisitzern häufig Juristen oder beispielsweise externe Berater. Nicht selten werden Rechtsanwälte als Beisitzer benannt, um komplexe arbeitsrechtliche Konstellationen sauber aufzubereiten. Gerade in sensiblen Angelegenheiten kann auch ein externer Anbieter mit Spezialkenntnissen als Beisitzer unterstützen, sofern Arbeitgeber und Betriebsrat die Tätigkeit klar eingrenzen. Je nach Konstellation kann auch ein Vertreter des Arbeitgeberverbandes als Beisitzer hinzugezogen werden.

Beisitzer der Arbeitnehmerseite

Personalrat- oder Betriebsratmitglieder ernennen die Arbeitnehmervertreter. Wichtig ist, dass der Betriebsrat die Benennung der Beisitzer per Beschluss seiner Mitglieder dokumentiert. Erfahrene Beisitzer und Mitglieder des Gremiums erfüllen häufig diese Rolle. In größeren Strukturen können zudem Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat inhaltlich koordinieren, wenn die Einigungsstelle konzernweit relevante Themen berührt. Im öffentlichen Dienst wird eine vergleichbare Rolle regelmäßig über den Hauptpersonalrat an der jeweiligen Dienststelle abgebildet. Auf Arbeitnehmerseite sitzen häufig Betriebsratsmitglieder, je nach Thema auch ergänzt durch Vertreter der Gewerkschaft oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Ein Einblick in das Einigungsstellenverfahren: Wie ist der typische Ablauf?

Es gibt dahingehend keine starre Vorgabe, aber ein typisches Schema, das sich in der Praxis in der Beilegung von Konflikten innerhalb solch einer Stelle bewahrt hat.

1. Anrufung der Einigungsstelle

  • Ausgangslage: Die Betriebsparteien können sich nicht einigen.
  • Für die Einleitung ist entscheidend, die Streitfrage präzise zu formulieren, damit Gegenstand und Ziel der Einigungsstelle klar sind.
  • Es entsteht in der Folge ein Lösungsbedarf für den vorliegenden Streitfall.
  • Beide Seiten haben das Recht eine Einigungsstelle formell zu berufen.
  • Die Einsetzung erfolgt dabei in der Praxis häufig durch die Anrufung auf Antrag einer Seite, wenn die Verhandlungen festgefahren sind. Ein abgestimmter Vorschlag von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Person des Vorsitzenden beschleunigt die Bestellung, falls ein Antrag beim Arbeitsgericht unvermeidbar wird.
  • Eine strukturierte Vorbereitung reduziert spätere Streitigkeiten und erhöht die Chance, dass die Einigungsstelle in wenigen Sitzungen zum Ergebnis kommt.

2. Einrichtung und Vorbereitung

  • Es wird mit der Errichtung begonnen.
  • Beide Parteien bereiten ihre Positionen vor. Eine strukturierte Aufstellung der relevanten Informationen und Erwägungen beider Parteien verkürzt die Beratung und hält den Streitfall fokussiert.
  • Zum Beispiel über Argumentationslinien, Schriftsätze, Verweise aus dem Arbeitsrecht oder andere Beschlussverfahren und die Rechtsprechung.

3. Die erste Sitzung und nachfolgende Verhandlungen

  • Die Positionen werden vorgetragen.
  • Es erfolgen Reaktionen auf die Vorträge der jeweiligen Gegenseite.
  • Gemeinsam wird unter der neutralen Leitung des Vorsitzes nach Kompromissen gesucht.

Manchmal genügt hierfür eine einzige Sitzung, manchmal finden mehrere Sitzungen über Wochen oder Monate statt. Je klarer Rollen, Unterlagen und Zuständigkeiten sind, desto besser lässt sich die Durchführung des Verfahrens zeitlich steuern.

4. Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung

– Ohne eigens gefundene Einigung findet eine Abstimmung statt.
– Es kommt zum Spruch der Einigungsstelle: Dieser ist verbindlich und hat eine ähnliche Wirkung wie eine Betriebsvereinbarung. Der Spruch der Einigungsstelle ist damit die formale Entscheidung, die den fehlenden Konsens in mitbestimmten Angelegenheiten ersetzt. Nach § 76 Abs. 5 BetrVG basiert der Spruch der Einigungsstelle auf einer Interessenabwägung und berücksichtigt die Belange des Betriebs sowie der betroffenen Arbeitnehmer.

Der Einigungsstellenspruch erfordert keine zwangsläufige Prüfung durch Gerichte oder den Gesetzgeber. § 76 Abs. 3 BetrVG verlangt zudem, dass die Einigungsstelle unverzüglich tätig wird. Verzögerungen entstehen meist, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat Informationen zu spät bereitstellen. Außerhalb der erzwingbaren Mitbestimmung wird die Einigungsstelle nach 76 Abs. 6 BetrVG nur tätig, wenn beide Seiten dies beantragen oder einverstanden sind. Der Beschluss ist aber verbindlich und in Form der jeweiligen Betriebsänderung umzusetzen. Damit der Spruch der Einigungsstelle im Betrieb wirkt, sollten Arbeitgeber und Betriebsrat die Umsetzungsschritte, Zuständigkeiten und Verantwortlichen unmittelbar festlegen.

Welche Kosten entstehen durch eine Einigungsstelle und wer zahlt sie?

Grundsätzlich und unabhängig von der finalen Entscheidung, hat für die Einigungsstelle immer der Arbeitgeber zu zahlen. Die Übernahme der Kosten fällt allein in die Zuständigkeit des Unternehmens. Das regelt der § 76a vom BetrVG. Selbiges gilt ebenso dann, wenn die Betriebsratsseite beispielsweise externe Berater oder Beisitzer hinzuzieht. Auch für deren Kosten kommt der Arbeitgeber auf. Damit trägt der Arbeitgeber auch die Vergütung externer Vorsitzender und Beisitzer für ihre Tätigkeit (vgl. § 76a BetrVG).

Die tatsächlichen Kosten können daher erheblich variieren, es gibt dahingehend keine Kostenobergrenzen oder Pauschalen. Betriebsangehörige Beisitzer erhalten in der Regel keine gesonderte Vergütung, werden aber häufig unter Fortzahlung des Entgelts durch Freistellung entlastet. Abhängig sind die finalen Kosten davon, ob beispielsweise Sachverständigen-, Raum- oder Reisekosten anfallen und wie viele Sitzungen überhaupt abgehalten werden. Für Arbeitgeber ist deshalb eine frühzeitige Vereinbarung zum Umfang der Tätigkeit externer Beisitzer und Rechtsanwälte sinnvoll. Ohne frühe Abstimmung kann das Verfahren unnötig Zeit und Geld binden, genau deshalb ist eine saubere Planung im Regelfall unabdinglich.

Typische Fehler und Risiken im Verfahrenslauf

  • Ein häufiger Fehler liegt in formalen Punkten: Wenn der Betriebsrat keinen wirksamen Beschluss fasst oder Arbeitgeber und Betriebsrat Zustimmungen nicht sauber dokumentieren, droht zusätzlicher Streit vor dem Arbeitsgericht.
  • Unklare Zuständigkeiten, denn nicht bei jedem beliebigen Streitthema genießt die Einigungsstelle überhaupt ein Mitbestimmungsrecht.
  • Zusätzliche Risiken entstehen, wenn Mitbestimmung, Zuständigkeiten oder die Beschlussfassung der Gremien nicht eindeutig geklärt sind.
  • Unzureichende Vorbereitung einer oder beider Parteien, wodurch ein Scheitern des Verfahrens wahrscheinlicher wird.
  • Themen werden emotionalisiert, statt diese lösungsorientiert und sachlich anzugehen.
  • Fehlende Erfahrungswerte, speziell auch des Vorsitzes, können eine weitere Schwierigkeit sein.
  • Im Grundsatz sollten sich solche Verfahren nicht in alle Ewigkeit ziehen, es ist also auf eine gewisse Effizienz und Struktur zu achten.

Risiken neutralisieren, Hürden überwinden – mit professioneller Unterstützung von 2407.services

Wir unterstützen Sie im Einigungsstellenverfahren als professionell und objektiv agierender Beisitzer sowie strategischer Begleiter – damit das Verfahren seine Wirkung und Effizienz beibehält, um im Anschluss tragfähige Lösungen hervorzubringen.

Unser Team bringt dafür die nötige Verhandlungserfahrung, Klarheit und ein tiefgreifendes Prozessverständnis mit. Als Beisitzer schaffen wir Struktur in der Durchführung, behalten arbeitsrechtliche Pflichten im Blick und reduzieren Nebenstreitigkeiten im Verfahren. So lassen sich Risiken minimieren und Vorteile in der Vorbereitung freilegen – während Sie bei der Betriebsratsarbeit zugleich entlastet werden.

Regelungsstreitigkeiten und Einigungsstellen sind qua ihrer Veranlagung konfliktgeladen sowie dynamisch, aber unterstehen einem formalen Rahmen: Als externer Partner und Beisitz können wir unterstützen. Als Team aus Berlin stehen wir Arbeitgeber und Betriebsrat kurzfristig als Beisitzer zur Verfügung, auch bei eilbedürftigen Fällen. Bei Bedarf unterstützen wir auch bei der Formulierung von Beschlüssen des Betriebsrats im direkten Zusammenhang mit der Einigungsstelle. Diese Erfahrung macht oftmals den Unterschied im Hinblick darauf, ob sich Positionen verhärten oder effiziente Kompromisse finden lassen.

Lassen Sie uns Lösungen finden: Kommen Sie unverbindlich auf uns zu!

Bevor die Einigungsstelle angerufen wird, bei festgefahrenen Verhandlungen, als Beisitz oder zur Hilfe bei bestehenden Unsicherheiten: Sprechen Sie frühzeitig mit uns – gemeinsam finden wir Lösungen und begleiten Sie ganzheitlich über den gesamten Prozess.

Ob erste Orientierung, konkrete Rechtsfragen oder die Abstimmung mit Ihrer Kanzlei: Wir klären die nächsten Schritte im Erstgespräch. Ihr Erstgespräch können Sie gleich hier anfragen!

FAQ – die am häufigsten gestellten Fragen zur Einigungsstelle

Eine Einigungsstelle wird typischerweise dann eingeschaltet, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat als Betriebsparteien bei einem mitbestimmungspflichtigen Thema feststecken – also wenn es trotz Verhandlungen keine Einigung über Inhalt, Umfang oder konkrete Formulierungen einer Betriebsvereinbarung gibt. Solche Meinungsverschiedenheiten treten vor allem in Bereichen auf, in denen Regeln für viele Beschäftigte gelten und Details entscheidend sind (Stichwort Arbeitsrecht).

Häufige Anlässe für eine Einigungsstelle sind z. B.:

  • Arbeitszeit- und Schichtmodelle (Dienstpläne, Überstunden, Pausen, mobile Arbeit/Hybrid-Regeln)

  • Vergütungssysteme und Entlohnungsgrundsätze (z. B. Prämien, Boni, Zielsysteme, Leistungsbeurteilung)

  • Ordnung im Betrieb und Verhaltensregeln (z. B. Zutritt, Nutzung von Betriebsmitteln, Homeoffice-Regeln)

  • Einführung/Änderung von IT-Systemen und technischen Einrichtungen, die mitbestimmungspflichtig sind (Zeiterfassung, Ticketsysteme, Monitoring) inkl. Datenschutz-Regelungen

  • Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie betriebliche Prozesse mit kollektivem Bezug

  • Bei Bedarf auch Konflikte rund um größere Veränderungen (z. B. Umstrukturierungen), sofern ein mitbestimmter Regelungsbereich betroffen ist

Im Einigungsstellenverfahren arbeitet die Einigungsstelle praktisch wie eine strukturierte Schlichtungsstelle: Ziel ist zuerst eine tragfähige Konfliktlösung und eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Kommt diese nicht zustande, kann die Einigungsstelle einen verbindlichen Spruch der Einigungsstelle fassen, der die fehlende Betriebsvereinbarung ersetzt bzw. deren Inhalt festlegt.

Beispiel: Der Arbeitgeber will ein neues Zeiterfassungs- oder Performance-Tool einführen, der Betriebsrat fordert klare Regeln zu Auswertung, Zugriffen und Löschfristen (Datenschutz). Wenn sich die Betriebsparteien nicht einigen, führt das oft direkt in die Einigungsstelle – bis hin zum Spruch der Einigungsstelle.

Die Einigungsstelle besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Beisitzern auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite. Die konkrete Zahl richtet sich nach Komplexität und Zeitdruck. Ziel ist ein arbeitsfähiges Gremium, das schnell entscheiden kann.

Üblich ist ein klarer Ablauf: Regelungsauftrag definieren, Vorsitz und Beisitzer benennen, Themen strukturieren, Unterlagen vorbereiten, Sitzung(en) durchführen und am Ende, falls nötig, einen Spruch fassen. Je besser der Regelungsauftrag und die Faktenlage, desto weniger Termine sind erforderlich.

In der Praxis startet alles mit einem festgefahrenen Punkt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (den Betriebsparteien) – typischerweise bei einer Betriebsvereinbarung oder anderen mitbestimmungspflichtigen Fragen im Arbeitsrecht. Wenn die Meinungsverschiedenheiten trotz Verhandlung nicht lösbar sind, wird die Einigungsstelle beauftragt.

Der Ablauf ist häufig so strukturiert:

  1. Regelungsauftrag klären: Beide Seiten (oder später der Beschlussweg) definieren möglichst präzise, was geregelt werden soll und was nicht. Ein sauberer Auftrag beschleunigt die Konfliktlösung enorm.

  2. Besetzung festlegen: Auswahl des/der Vorsitzenden sowie Benennung der Beisitzer durch Arbeitgeber und Betriebsrat.

  3. Themen & Unterlagen vorbereiten: Streitpunkte bündeln, Faktenlage (Zahlen, Prozessbeschreibungen, Entwürfe) zusammentragen, Alternativen skizzieren.

  4. Sitzung(en) der Einigungsstelle: Die Einigungsstelle arbeitet oft wie eine strukturierte Schlichtungsstelle: Erst wird aktiv auf Einigung hingearbeitet (Formulierungen, Pakete, Kompromisse).

  5. Ergebnis sichern: Kommt es zur Einigung, wird sie in eine Betriebsvereinbarung bzw. einen Textvorschlag überführt. Wenn nicht, folgt – soweit zulässig – ein verbindlicher Spruch der Einigungsstelle, der die Regelung ersetzt.

  6. Umsetzung & Nacharbeit: Kommunikation im Betrieb, Anpassung interner Prozesse, ggf. Klärung offener Detailfragen.

Beispiel: Bei einer neuen IT-/Datenschutzregelung liegen die Positionen weit auseinander – nach 1–2 Sitzungen gelingt entweder eine Einigung oder es kommt zum Spruch der Einigungsstelle.

Kosten einer Einigungsstelle setzen sich in der Praxis aus mehreren Bausteinen zusammen. Hauptposten ist meist die Vergütung des/der Vorsitzenden (häufig nach Tages- oder Stundensatz). Hinzu kommen ggf. Kosten für Beisitzer (insbesondere, wenn externe Personen hinzugezogen werden), außerdem Raum- und Reisekosten, Protokoll/Organisation sowie – je nach Thema – Ausgaben für Sachverständige oder rechtliche/technische Beratung (z. B. bei IT-, Datenschutz- oder komplexen Vergütungsfragen). Je klarer der Regelungsauftrag und je besser die Vorbereitung, desto weniger Sitzungstage sind typischerweise nötig – und desto kalkulierbarer wird das Budget.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle. Das ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (insbesondere § 76a BetrVG), weil die Einigungsstelle ein gesetzlich vorgesehenes Konfliktlösungsinstrument zwischen den Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) ist. Das gilt unabhängig davon, ob am Ende eine Einigung gelingt oder ein Spruch der Einigungsstelle ergeht, der eine fehlende Regelung (z. B. eine Betriebsvereinbarung) ersetzt.

Damit es keine Überraschungen gibt, sollten die Betriebsparteien möglichst früh klären und – wenn möglich – schriftlich festhalten: voraussichtliche Anzahl Sitzungstage, Tagessätze/Abrechnungsmodus des Vorsitzes, Reisekostenregelung, Umgang mit externen Beisitzern sowie wann Sachverständige nötig sind. Gerade wenn ein Spruch der Einigungsstelle wahrscheinlich ist oder die Betriebsvereinbarung viele Detailfragen enthält, lohnt sich eine saubere Kosten- und Terminplanung.

Ja – der Spruch der Einigungsstelle ist grundsätzlich verbindlich: Er ersetzt die fehlende Einigung der Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) und wirkt praktisch wie eine Betriebsvereinbarung, sofern die Einigungsstelle zuständig war und das Verfahren korrekt lief.

Anfechten / gerichtliche Überprüfung ist möglich, aber typischerweise nur begrenzt. Gerichte prüfen meist nicht, ob der Spruch „inhaltlich besser“ oder für eine Seite „unfair“ ist, sondern vor allem:

  • Zuständigkeit der Einigungsstelle (durfte sie darüber entscheiden?)

  • Formale/verfahrensrechtliche Fehler (z. B. Besetzung, ordnungsgemäßer Ablauf)

  • Überschreitung des Ermessens bzw. klare Rechtsverstöße (grob unvertretbare Regelung)

Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Die Einigungsstelle ist dort als Konfliktlösungsmechanismus vorgesehen, und ihr Spruch hat daher grundsätzlich Bindungswirkung – mit der genannten, eng umrissenen gerichtlichen Kontrolle.

Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht auf eine Person einigen, kann das Arbeitsgericht den Vorsitzenden bestellen. In der Praxis spart eine abgestimmte Vorschlagsliste oft Zeit und reduziert Eskalation.

Bewährt haben sich: ein präziser Regelungsauftrag (Was genau soll entschieden werden?), ein Entwurf oder Varianten einer Betriebsvereinbarung, eine kurze Interessen-/Zielmatrix beider Seiten, relevante Richtlinien/Prozesse sowie die wichtigsten Fakten (z. B. betroffene Bereiche, Zahlen, Risiken, Zeitplan).

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