IT, Datenschutz, & KI
Prüfung von Systemen, Rollen, Berechtigungen, Auswertungen, Schnittstellen, Löschkonzepten und KI-Funktionen.
Digitalisierung gestalten.
/ Beratung (Sachverständige)
Von A wie Arbeitsvertrag
bis Z wie Zeiterfassung:
Für jedes Thema
die den richtigen
BR-Experten.
/ unser ansatz
Was machen unsere Sachverständigen?
Prüfung von Systemen, Rollen, Berechtigungen, Auswertungen, Schnittstellen, Löschkonzepten und KI-Funktionen.
Digitalisierung gestalten.
Welche Systeme gibt es? Welche Daten werden erhoben? Wer hat Zugriff? Wann werden die Daten gelöscht?
Leistungs- und Verhaltenskontrolle sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen vermeiden. Keine Überwachung am Arbeitsplatz.
Schichtmodelle, Dienstpläne, Überstundenregelungen, Urlaubs- und Ruhezeiten, sowie Arbeitsverdichtung und Belastungssituationen.
Für einen fairen Arbeitszeitrahmen und mitbestimmte Dienstpläne.
Eine gute Betriebsvereinbarung ist kurz, knackig und verständlich. Sie schafft Klarheit und verhindert Konflikte.
Wir erstellen Betriebsvereinbarungen, verhandeln mit dem Arbeitgeber und prüfen bestehende Vereinbarungen / Entwrüfe.
Unsere Sachverständigen unterstützen bei Interessenausgleich, Sozialplan Insolvenz, Betriebsübergang, Kündigungen, Abfindungen.
Damit die Transformation sozialverträglich stattfindet.
/pool von Fachexperten
Wir haben die passende Expertise für Ihr Gremium.
Der Betriebsrat wird nicht gefragt? Erhält Unterlagen nicht - oder die Mitbestimmung wird mit Füßen getreten? Einzelpersonen werden schikaniert oder gemobbt?
Misstände erkennen und Mobbing beenden.
Jeder Arbeitsplatz muss regelmäßig auf sein Gefährdungspotenzial geprüft werden. Dabei geht es um physische und psychische Belastungen.
Risiken erkennen und Gefährundsbeurteilungen professionell durchführen.
Der Wirtschaftsausschuss ist ab 100 Beschäftigten zu gründen. Er hat weitreichende Auskunftsansprüche. Aber versteht auch jeder, was der Arbeitgeber vorlegt?
Unterstützung bei der Interpretation der wirtschaftlichen Daten.
Hält sich der Arbeitgeber an die Betriebsvereinbarung? Sind die Systeme so eingestellt wie vereinbart? Sind unsere Gefährdungsbeurteilungen aktuell? Hält sich das Management an die Dienstpläne? Wir auditieren das.
/ Sachverständigen hinzuziehen
1 Tarif - voller Zugriff auf das Expertennetzwerk.
Thema, Umfang und Berater frei wählbar.
Für die Unterstützung des Betriebsrats der
Musterfirma GmbH, Standort (genauer Name)
beschließt der Betriebsrat:
Der Betriebsrat hält die Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 BetrVG zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben für erforderlich. Hierfür soll das Angebot Nr. 112-80-1 der 24:70 Holding GmbH, Berlin angenommen werden.
Die Beschlussfähigkeit des Gremiums ist gegeben. Alle Gremiumsmitglieder bestätigen ihre ordnungsgemäße und rechtzeitige Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung.
Dafür: _________
Dagegen: _________
Enthaltungen: _________
/ erlaubnisnorm
Wenn der Betriebsrat Fachwissen braucht.
Der Gesetzgeber weiß, dass man als ehrenamtlicher Betriebsrat nicht alles wissen kann. Deshalb kann er Sachverständige hinzuziehen (§ 80 BetrVG).
Sachkundige Person
§ 80 BetrVG
Sachkundige Person
§ 80 BetrVG
Sachverständiger
§ 80 Abs. 3 BetrVG
Der Betriebsrat kann Sachverständige hinzuziehen, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Bei der Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen ausdrücklich als erforderlich. Die Erforderlichkeit liegt im Ermessen des Betriebsrats.
Berater bei Betriebsänderungen
§ 111 BetrVG
Berater bei Betriebsänderungen
§ 111 BetrVG
Berater bei Betriebsänderungen
§ 111 BetrVG
Ob Restrukturierung, Standortschließung, Personalabbau oder Outsourcing – bei Betriebsänderungen kann der Betriebsrat externe Berater hinzuziehen.
Sachverständiger Wirtschaftsausschuss
§ 108 BetrVG
Sachverständiger Wirtschaftsausschuss
§ 108 BetrVG
Sachverständiger Wirtschaftsausschuss
§ 108 BetrVG
Ob Jahresabschluss, Restrukturierung, Investitionsplanung oder Insolvenz. Wenn Zahlen über Arbeitsplätze entscheiden, braucht der Wirtschaftsausschuss fundierte Analysen und unabhängige Experten.
/ Das sagen die gerichte
Gericht: Externer Sachverstand ist fester Bestandteil
professioneller Betriebsratsarbeit.
Rechtsanwalt, der den BR außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens berät, ist Sachverständiger i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG; Sachverständigenbegriff ist weiter zu ziehen als in der ZPO, da dem BR in vielen Fällen ausreichende Rechtskenntnisse fehlen; vorherige Vereinbarung mit AG erforderlich; bei Scheitern: Entscheidung des Arbeitsgerichts
Wirtschaftsausschuss kann Sachverständigen nur dann hinzuziehen, wenn einzelne Fragen nicht mit dem Regelwissen des Gremiums gelöst werden können; im Beschlussverfahren muss das konkrete Problem und die fehlende Sachkunde dargelegt werden; ArbG entscheidet bei fehlendem Einvernehmen
Gerichtliche Entscheidung ersetzt die fehlende Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG (Ersetzungsfunktion des Arbeitsgerichts); Betriebsrat darf bei verweigendem AG den arbeitsgerichtlichen Weg beschreiten, um die Hinzuziehung durchzusetzen
Rechtsanwalt, der nur zur Beratung über eine vorgeschlagene Betriebsvereinbarung hinzugezogen wird, ist Sachverständiger i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG; schriftliches Gutachten nicht erforderlich; Kosten nur bei vorheriger Vereinbarung oder deren Ersetzung vom AG zu tragen
Erforderlichkeit der Sachverständigenhinzuziehung ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage; Hinzuziehung ist nur notwendig, wenn der BR einzelne gesetzliche Aufgaben ohne Sachverständigenberatung nicht ordnungsgemäß erfüllen kann; gilt entsprechend für den Wirtschaftsausschuss
BR muss zunächst innerbetriebliche Informationsquellen ausschöpfen (Fachkräfte, Hersteller, Fachliteratur, Gewerkschaft) bevor externer SV hinzugezogen wird; ordnungsgemäßer Beschluss muss konkrete Aufgabe und fehlendes Wissen benennen; Grundsätze gelten gleichermaßen für tatsächliche wie rechtliche Fragen
Auch wenn SV auf der Betriebsversammlung ein Referat halten soll, ist die vorherige nähere Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG erforderlich; ohne Vereinbarung keine Kostentragungspflicht des AG; nach Rechtskraft einer stattgebenden Gerichtsentscheidung darf der BR den SV hinzuziehen
Erforderlichkeit zu bejahen, wenn BR wie ein vernünftiger Dritter bei gewissenhafter und ruhiger Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangen durfte, der Kostenaufwand sei für die Betriebsratstätigkeit notwendig; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Grundsätze vertrauensvoller Zusammenarbeit begrenzen den Aufwand
Leitentscheidung zur Erforderlichkeitsprüfung; AG darf durch ArbG zum Abschluss der Vereinbarung nur verpflichtet werden, wenn Hinzuziehung des SV in der konkreten Situation als erforderlich anzusehen ist; Maßstab: vernünftiger Dritter unter Berücksichtigung aller Umstände
Durch die in § 80 Abs. 3 BetrVG geforderte Vereinbarung entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen BR und AG; Gläubiger ist der insoweit als vermögensfähig anzusehende Betriebsrat; Anspruch kann auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber Dritten oder auf Zahlung an Dritte gerichtet sein
BR muss vor Einschaltung eines SV alle verfügbaren Erkenntnisquellen nutzen (Fachliteratur, Gewerkschaftsanfrage, sachkundige Arbeitnehmer, Nachforderung von Unterlagen); Beauftragung nicht erforderlich, wenn BR sich nicht zuvor beim AG um Klärung der offenen Fragen bemüht hat: Überwachungsrecht beschränkt sich auf Rechtmäßigkeitskontrolle
Wahlvorstand kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als SV hinzuziehen; vorherige Vereinbarung mit AG zwingend; Vereinbarung muss Gegenstand, Person und Vergütung regeln; bei Verweigerung durch AG: gerichtliche Ersetzung möglich
Leitentscheidung zur Ersetzung der Zustimmung: Verweigert AG die Vereinbarung trotz Erforderlichkeit, kann BR die fehlende Zustimmung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen; bei Streit zwischen den Betriebsparteien über Mitbestimmungsrechte ist der Weg des § 40 Abs. 1 BetrVG (RA zur Rechtswahrnehmung) zu beschreiten, nicht § 80 Abs. 3 BetrVG
BR hat Anspruch, sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) ohne Anwesenheit des AG zu befragen; Anwesenheit des AG beeinträchtigt die unabhängige Willensbildung des BR; Weisungsrecht des AG über Gegenstand und Umfang der Auskünfte bleibt unberührt
Freistellung von SV-Kosten setzt ordnungsgemäßen BR-Beschluss und vorherige Vereinbarung voraus; bei GBR muss die Erforderlichkeit für eine betriebsübergreifende Regelung gesondert dargelegt werden; nachträgliche Genehmigung eines fehlerhaften Beschlusses möglich; Beurteilungsspielraum bei der Auswahl des SV, aber kostengünstigere Alternativen sind vorrangig
Kosten eines nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzugezogenen SV gehören zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom AG zu tragenden Kosten; durch die Vereinbarung entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis; Anspruch des BR auf Zahlung direkt an den SV (Drittleistungsanspruch) als Alternative zur Freistellung. Nicht-Erforderlichkeit zum Zeitpunkt der Mandatierung schließt Anspruch aus
/ GESETZE IM INTERNET
Die Hinzuziehung von Sachverständigen und externen Beratern ist im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorgesehen.
Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat externe Expertise einholen darf, welche Mitbestimmungsrechte bestehen und welche gesetzlichen Anforderungen dabei zu beachten sind:
§ 80 BetrVG
Allgemeine Aufgaben
/ Wissenswert
Aktuelle Fachbeiträge zu Arbeitsrecht, Datenschutz, IT und betrieblicher Mitbestimmung.
/ HÄUFIGE FRAGEN
Betriebsräte können Sachverständige hinzuziehen.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
Ihre Frage ist nicht dabei?
Schreiben Sie uns: kontakt@2407.services
oder Whatsapp: 017662048880
Erforderliche Sachverständige werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn dem Betriebsrat ohne externe Fachkenntnisse eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist.
Prüfen Sie die Begründung und lassen Sie die Erforderlichkeit gegebenenfalls rechtlich klären.
Unsere Experten verfügen über langjährige Praxis- und Fachkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und angrenzenden Bereichen.
Der Betriebsrat fasst einen Beschluss und stimmt die Hinzuziehung – soweit erforderlich – mit dem Arbeitgeber ab.
Wir beraten Sie unverbindlich und vermitteln den passenden Spezialisten für Ihren Fall.
Die Ablehnung sollte rechtlich geprüft werden. In vielen Fällen besteht dennoch ein Anspruch.
Die Kosten richten sich nach Umfang und Thema des Einsatzes. Gerne erstellen wir ein individuelles Angebot.
Ja, wenn dies für unterschiedliche Fachgebiete oder den konkreten Fall erforderlich ist.
Ein Sachverständiger liefert fachliche Expertise nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Ein Berater unterstützt den Betriebsrat in besonderen gesetzlich geregelten Fällen, z. B. bei Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG.
/ 2407 services
Schulungen, Webinare, Workshops, Klausurtagungen und Seminare für Betriebsräte. Das Thema Ihrer Wahl, zum Zeitpunkt Ihrer Wahl.
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§76a BetrVG / Sitzung
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