/ Beratung (Sachverständige)

Experten für Betriebsräte.
Neutral. Erfahren. Anerkannt.

Unsere Sachverständigen unterstützen bundesweit Betriebsräte mit dem notwendigen Fachwissen.

Egal ob Personal-, IT- oder Wirtschaftsthemen.

IT-Systeme Mitarbeiterüberwachung IT-Systeme Eingruppierung Arbeitszeit Sozialplan Künstliche intelligenz DienstplÄne Entgelt Datenschutz Wirtschaftsausschuss Betriebsvereinbarungen

Von A wie Arbeitsvertrag
bis Z wie Zeiterfassung:


Für jedes Thema
die den richtigen
BR-Experten.

Der Betriebsrat kann jederzeit
Sachverständige hinzuziehen.

/ unser ansatz

Die besten Argumente sind die,
die auf Fakten beruhen.

Was machen unsere Sachverständigen?

  • ✓ Expertise zur Verfügung stellen
  • ✓ Gremium mitnehmen
  • ✓ Beschlussvorlagen erstellen
  • ✓ Checklisten & Fragenkataloge anfertigen
  • ✓ Betriebsvereinbarungen erstellen
  • ✓ Betriebvereinbarungen verhandeln
  • ✓ Einigungsstellen organisieren
  • ✓ Mitbestimmungsrechte durchsetzen

IT, Datenschutz, & KI

Prüfung von Systemen, Rollen, Berechtigungen, Auswertungen, Schnittstellen, Löschkonzepten und KI-Funktionen.

Digitalisierung gestalten.

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Mitarbeiterüberwachung

Welche Systeme gibt es? Welche Daten werden erhoben? Wer hat Zugriff? Wann werden die Daten gelöscht?

Leistungs- und Verhaltenskontrolle sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen vermeiden. Keine Überwachung am Arbeitsplatz.

artikel zum thema

Arbeitszeit & Dienstpläne

Schichtmodelle, Dienstpläne, Überstundenregelungen, Urlaubs- und Ruhezeiten, sowie Arbeitsverdichtung und Belastungssituationen.

Für einen fairen Arbeitszeitrahmen und mitbestimmte Dienstpläne.

Termin vereinbaren

Betriebsvereinbarungen

Eine gute Betriebsvereinbarung ist kurz, knackig und verständlich. Sie schafft Klarheit und verhindert Konflikte.

Wir erstellen Betriebsvereinbarungen, verhandeln mit dem Arbeitgeber und prüfen bestehende Vereinbarungen / Entwrüfe.

Kostenloser BV-Checkup

Betriebsänderung & Sozialplan

Unsere Sachverständigen unterstützen bei Interessenausgleich, Sozialplan Insolvenz, Betriebsübergang, Kündigungen, Abfindungen.

Damit die Transformation sozialverträglich stattfindet.

einigungsstelle anrufen

/pool von Fachexperten

Komplexe Themen.
Klare Orientierung.

Wir haben die passende Expertise für Ihr Gremium.

Behinderung der
Betriebsratsarbeit / Mobbing melden

Der Betriebsrat wird nicht gefragt? Erhält Unterlagen nicht - oder die Mitbestimmung wird mit Füßen getreten? Einzelpersonen werden schikaniert oder gemobbt?

Misstände erkennen und Mobbing beenden.

Zum hinweisgebersystem

Gefährdungsbeurteilungen

Jeder Arbeitsplatz muss regelmäßig auf sein Gefährdungspotenzial geprüft werden. Dabei geht es um physische und psychische Belastungen.

Risiken erkennen und Gefährundsbeurteilungen professionell durchführen.

Termin vereinbaren

Wirtschaftsausschuss

Der Wirtschaftsausschuss ist ab 100 Beschäftigten zu gründen. Er hat weitreichende Auskunftsansprüche. Aber versteht auch jeder, was der Arbeitgeber vorlegt?

Unterstützung bei der Interpretation der wirtschaftlichen Daten.

Termin vereinbaren

Audit

Hält sich der Arbeitgeber an die Betriebsvereinbarung? Sind die Systeme so eingestellt wie vereinbart? Sind unsere Gefährdungsbeurteilungen aktuell? Hält sich das Management an die Dienstpläne? Wir auditieren das.

Audit Beauftragen

/ Sachverständigen hinzuziehen

Sachverständige für
den Betriebsrat

1 Tarif - voller Zugriff auf das Expertennetzwerk.
Thema, Umfang und Berater frei wählbar.

Beschlussvorlage

Beschlussantrag - Sachverständiger


Für die Unterstützung des Betriebsrats der


Musterfirma GmbH, Standort (genauer Name)


beschließt der Betriebsrat:


Der Betriebsrat hält die Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 BetrVG zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben für erforderlich. Hierfür soll das Angebot Nr. 112-80-1 der 24:70 Holding GmbH, Berlin angenommen werden.


Die Beschlussfähigkeit des Gremiums ist gegeben. Alle Gremiumsmitglieder bestätigen ihre ordnungsgemäße und rechtzeitige Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung.


Dafür: _________

Dagegen: _________

Enthaltungen: _________

/ erlaubnisnorm

Wann kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden?

Wenn der Betriebsrat Fachwissen braucht.

Der Gesetzgeber weiß, dass man als ehrenamtlicher Betriebsrat nicht alles wissen kann. Deshalb kann er Sachverständige hinzuziehen (§ 80 BetrVG).

Sachkundige Person
§ 80 BetrVG

Sachkundige Person

§ 80 BetrVG

Sachverständiger
§ 80 Abs. 3 BetrVG

Der Betriebsrat kann Sachverständige hinzuziehen, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Bei der Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen ausdrücklich als erforderlich. Die Erforderlichkeit liegt im Ermessen des Betriebsrats.

Sachverständige im Gespräch

Berater bei Betriebsänderungen
§ 111 BetrVG

Berater bei Betriebsänderungen

§ 111 BetrVG

Berater bei Betriebsänderungen
§ 111 BetrVG

Ob Restrukturierung, Standortschließung, Personalabbau oder Outsourcing – bei Betriebsänderungen kann der Betriebsrat externe Berater hinzuziehen.

Berater bei Betriebsänderungen im Gespräch

Sachverständiger Wirtschaftsausschuss
§ 108 BetrVG

Sachverständiger Wirtschaftsausschuss

§ 108 BetrVG

Sachverständiger Wirtschaftsausschuss
§ 108 BetrVG

Ob Jahresabschluss, Restrukturierung, Investitionsplanung oder Insolvenz. Wenn Zahlen über Arbeitsplätze entscheiden, braucht der Wirtschaftsausschuss fundierte Analysen und unabhängige Experten.

Sachverständiger im Wirtschaftsausschuss
Unser Team

/ Das sagen die gerichte

Urteile zur Hinzuziehung
von Sachverständigen

Gericht: Externer Sachverstand ist fester Bestandteil
professioneller Betriebsratsarbeit.

Aktenzeichen Gericht Beschlusstext
8 TaBV 102/74 LAG Düsseldorf

Rechtsanwalt, der den BR außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens berät, ist Sachverständiger i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG; Sachverständigenbegriff ist weiter zu ziehen als in der ZPO, da dem BR in vielen Fällen ausreichende Rechtskenntnisse fehlen; vorherige Vereinbarung mit AG erforderlich; bei Scheitern: Entscheidung des Arbeitsgerichts

8 TaBV 3/75 LAG Düsseldorf/Köln

Wirtschaftsausschuss kann Sachverständigen nur dann hinzuziehen, wenn einzelne Fragen nicht mit dem Regelwissen des Gremiums gelöst werden können; im Beschlussverfahren muss das konkrete Problem und die fehlende Sachkunde dargelegt werden; ArbG entscheidet bei fehlendem Einvernehmen

1 ABR 67/73 BAG

Gerichtliche Entscheidung ersetzt die fehlende Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG (Ersetzungsfunktion des Arbeitsgerichts); Betriebsrat darf bei verweigendem AG den arbeitsgerichtlichen Weg beschreiten, um die Hinzuziehung durchzusetzen

6 ABR 9/75 BAG

Rechtsanwalt, der nur zur Beratung über eine vorgeschlagene Betriebsvereinbarung hinzugezogen wird, ist Sachverständiger i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG; schriftliches Gutachten nicht erforderlich; Kosten nur bei vorheriger Vereinbarung oder deren Ersetzung vom AG zu tragen

1 ABR 34/75 BAG

Erforderlichkeit der Sachverständigenhinzuziehung ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage; Hinzuziehung ist nur notwendig, wenn der BR einzelne gesetzliche Aufgaben ohne Sachverständigenberatung nicht ordnungsgemäß erfüllen kann; gilt entsprechend für den Wirtschaftsausschuss

ABR 63/85 BAG

BR muss zunächst innerbetriebliche Informationsquellen ausschöpfen (Fachkräfte, Hersteller, Fachliteratur, Gewerkschaft) bevor externer SV hinzugezogen wird; ordnungsgemäßer Beschluss muss konkrete Aufgabe und fehlendes Wissen benennen; Grundsätze gelten gleichermaßen für tatsächliche wie rechtliche Fragen

7 ABR 87/87 BAG

Auch wenn SV auf der Betriebsversammlung ein Referat halten soll, ist die vorherige nähere Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG erforderlich; ohne Vereinbarung keine Kostentragungspflicht des AG; nach Rechtskraft einer stattgebenden Gerichtsentscheidung darf der BR den SV hinzuziehen

7 ABR 72/90 BAG

Erforderlichkeit zu bejahen, wenn BR wie ein vernünftiger Dritter bei gewissenhafter und ruhiger Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangen durfte, der Kostenaufwand sei für die Betriebsratstätigkeit notwendig; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Grundsätze vertrauensvoller Zusammenarbeit begrenzen den Aufwand

7 ABR 51/90 BAG

Leitentscheidung zur Erforderlichkeitsprüfung; AG darf durch ArbG zum Abschluss der Vereinbarung nur verpflichtet werden, wenn Hinzuziehung des SV in der konkreten Situation als erforderlich anzusehen ist; Maßstab: vernünftiger Dritter unter Berücksichtigung aller Umstände

7 ABR 65/96 BAG

Durch die in § 80 Abs. 3 BetrVG geforderte Vereinbarung entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen BR und AG; Gläubiger ist der insoweit als vermögensfähig anzusehende Betriebsrat; Anspruch kann auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber Dritten oder auf Zahlung an Dritte gerichtet sein

7 ABR 12/05 BAG

BR muss vor Einschaltung eines SV alle verfügbaren Erkenntnisquellen nutzen (Fachliteratur, Gewerkschaftsanfrage, sachkundige Arbeitnehmer, Nachforderung von Unterlagen); Beauftragung nicht erforderlich, wenn BR sich nicht zuvor beim AG um Klärung der offenen Fragen bemüht hat: Überwachungsrecht beschränkt sich auf Rechtmäßigkeitskontrolle

7 ABR 26/08 BAG

Wahlvorstand kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als SV hinzuziehen; vorherige Vereinbarung mit AG zwingend; Vereinbarung muss Gegenstand, Person und Vergütung regeln; bei Verweigerung durch AG: gerichtliche Ersetzung möglich

7 ABR 70/12 BAG

Leitentscheidung zur Ersetzung der Zustimmung: Verweigert AG die Vereinbarung trotz Erforderlichkeit, kann BR die fehlende Zustimmung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen; bei Streit zwischen den Betriebsparteien über Mitbestimmungsrechte ist der Weg des § 40 Abs. 1 BetrVG (RA zur Rechtswahrnehmung) zu beschreiten, nicht § 80 Abs. 3 BetrVG

1 ABR 25/13 BAG

BR hat Anspruch, sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) ohne Anwesenheit des AG zu befragen; Anwesenheit des AG beeinträchtigt die unabhängige Willensbildung des BR; Weisungsrecht des AG über Gegenstand und Umfang der Auskünfte bleibt unberührt

7 TaBV 80/16 LAG Nürnberg

Freistellung von SV-Kosten setzt ordnungsgemäßen BR-Beschluss und vorherige Vereinbarung voraus; bei GBR muss die Erforderlichkeit für eine betriebsübergreifende Regelung gesondert dargelegt werden; nachträgliche Genehmigung eines fehlerhaften Beschlusses möglich; Beurteilungsspielraum bei der Auswahl des SV, aber kostengünstigere Alternativen sind vorrangig

9 BV 21646/05 ArbG Berlin

Kosten eines nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzugezogenen SV gehören zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom AG zu tragenden Kosten; durch die Vereinbarung entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis; Anspruch des BR auf Zahlung direkt an den SV (Drittleistungsanspruch) als Alternative zur Freistellung. Nicht-Erforderlichkeit zum Zeitpunkt der Mandatierung schließt Anspruch aus

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Bei KI ist ein Sachverständiger für den Betriebsrat erforderlich. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt als erteilt.

/ GESETZE IM INTERNET

Gesetzliche Grundlagen für die Hinzuziehung von Sachverständigen / Beratern:

Die Hinzuziehung von Sachverständigen und externen Beratern ist im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorgesehen.

Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat externe Expertise einholen darf, welche Mitbestimmungsrechte bestehen und welche gesetzlichen Anforderungen dabei zu beachten sind:

§ 80 BetrVG
Allgemeine Aufgaben

  1. (1)
    Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
    1. 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
    2. 2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
    3. 2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
    4. 2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
    5. 3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
    6. 4. die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
    7. 5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
    8. 6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
    9. 7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
    10. 8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
    11. 9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
  2. (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
  3. (3)Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
  4. (4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

/ Wissenswert

Aktuelle Fachbeiträge zu Recht, Datenschutz und Mitbestimmung.

Aktuelle Fachbeiträge zu Arbeitsrecht, Datenschutz, IT und betrieblicher Mitbestimmung.

1 / 5
manager magazin – Die Geächteten
1 / 91 Seiten

/ HÄUFIGE FRAGEN

FAQ

Betriebsräte können Sachverständige hinzuziehen.

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

Ihre Frage ist nicht dabei?
Schreiben Sie uns: kontakt@2407.services
oder Whatsapp: 017662048880

Wer trägt die Kosten für einen Sachverständigen?

Erforderliche Sachverständige werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann gilt ein Sachverständiger als erforderlich?

Wenn dem Betriebsrat ohne externe Fachkenntnisse eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist.

Unser Arbeitgeber verweigert den Sachverständigen. Was können wir tun?

Prüfen Sie die Begründung und lassen Sie die Erforderlichkeit gegebenenfalls rechtlich klären.

Welche Qualifikationen haben die Sachverständigen?

Unsere Experten verfügen über langjährige Praxis- und Fachkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und angrenzenden Bereichen.

Wie beauftragt der Betriebsrat einen Sachverständigen?

Der Betriebsrat fasst einen Beschluss und stimmt die Hinzuziehung – soweit erforderlich – mit dem Arbeitgeber ab.

Wie finde ich den passenden Experten für mein Thema?

Wir beraten Sie unverbindlich und vermitteln den passenden Spezialisten für Ihren Fall.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme ablehnt?

Die Ablehnung sollte rechtlich geprüft werden. In vielen Fällen besteht dennoch ein Anspruch.

Was kostet ein Sachverständiger des Betriebsrats?

Die Kosten richten sich nach Umfang und Thema des Einsatzes. Gerne erstellen wir ein individuelles Angebot.

Kann der Betriebsrat mehrere Berater einschalten?

Ja, wenn dies für unterschiedliche Fachgebiete oder den konkreten Fall erforderlich ist.

Was ist der Unterschied zwischen einem Berater und einem Sachverständigen?

Ein Sachverständiger liefert fachliche Expertise nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Ein Berater unterstützt den Betriebsrat in besonderen gesetzlich geregelten Fällen, z. B. bei Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG.

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