Eine Einigungsstelle wird typischerweise dann eingeschaltet, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat als Betriebsparteien bei einem mitbestimmungspflichtigen Thema feststecken – also wenn es trotz Verhandlungen keine Einigung über Inhalt, Umfang oder konkrete Formulierungen einer Betriebsvereinbarung gibt. Solche Meinungsverschiedenheiten treten vor allem in Bereichen auf, in denen Regeln für viele Beschäftigte gelten und Details entscheidend sind (Stichwort Arbeitsrecht).
Häufige Anlässe für eine Einigungsstelle sind z. B.:
Arbeitszeit- und Schichtmodelle (Dienstpläne, Überstunden, Pausen, mobile Arbeit/Hybrid-Regeln)
Vergütungssysteme und Entlohnungsgrundsätze (z. B. Prämien, Boni, Zielsysteme, Leistungsbeurteilung)
Ordnung im Betrieb und Verhaltensregeln (z. B. Zutritt, Nutzung von Betriebsmitteln, Homeoffice-Regeln)
Einführung/Änderung von IT-Systemen und technischen Einrichtungen, die mitbestimmungspflichtig sind (Zeiterfassung, Ticketsysteme, Monitoring) inkl. Datenschutz-Regelungen
Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie betriebliche Prozesse mit kollektivem Bezug
Bei Bedarf auch Konflikte rund um größere Veränderungen (z. B. Umstrukturierungen), sofern ein mitbestimmter Regelungsbereich betroffen ist
Im Einigungsstellenverfahren arbeitet die Einigungsstelle praktisch wie eine strukturierte Schlichtungsstelle: Ziel ist zuerst eine tragfähige Konfliktlösung und eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Kommt diese nicht zustande, kann die Einigungsstelle einen verbindlichen Spruch der Einigungsstelle fassen, der die fehlende Betriebsvereinbarung ersetzt bzw. deren Inhalt festlegt.
Beispiel: Der Arbeitgeber will ein neues Zeiterfassungs- oder Performance-Tool einführen, der Betriebsrat fordert klare Regeln zu Auswertung, Zugriffen und Löschfristen (Datenschutz). Wenn sich die Betriebsparteien nicht einigen, führt das oft direkt in die Einigungsstelle – bis hin zum Spruch der Einigungsstelle.